BFH - Beschluss vom 19.07.2006
VIII B 81/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 796/05

BFH - Beschluss vom 19.07.2006 (VIII B 81/06) - DRsp Nr. 2006/21699

BFH, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen VIII B 81/06

DRsp Nr. 2006/21699

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Vor dem Bundesfinanzhofs (BFH) muss sich --wie auch aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden. Die Einlegung der Beschwerde ist mangels Postulationsfähigkeit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihres Bevollmächtigten unwirksam (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R 75/97, BFH/NV 2000, 1067).