Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz liegt nicht vor.
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