I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Finanzgericht (FG), dieses solle "in dem finanzverwaltungsrechtlichen selbständigen Feststellungsantragsverfahren gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO " feststellen, "ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Stadt X rechtmäßig ist". Das FG lehnte den Antrag ab. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den an ihn gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt. Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bietet für das Begehren der Antragsteller offenkundig keine Handhabe.
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