BFH - Beschluss vom 19.07.2007
V B 66/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2067
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6716/02

BFH - Beschluss vom 19.07.2007 (V B 66/06) - DRsp Nr. 2007/16365

BFH, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen V B 66/06

DRsp Nr. 2007/16365

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit vielen Jahren eine Bowlinganlage mit mehreren Bahnen, die sie jeweils einzeln an die nutzende Person oder Personengruppe vermietet. Seit einer im Jahr 1986 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung versteuerte die Klägerin diese Vermietungsumsätze teils als steuerfreie Grundstücksvermietung und teils als steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der Umsatzsteuererklärung für 1992 durch Bescheid vom 5. Oktober 1994 zu. Die ebenso wie diese nach § 168 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 1995 gingen im Jahr 1996 beim FA ein. Im Anschluss an eine Außenprüfung nahm das FA an, dass die Umsätze aus den Bowlingbahnen insgesamt umsatzsteuerpflichtig seien, und erließ am 22. bzw. 29. Mai 1998 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1992 bis 1995). Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA für die Jahre 1992 und 1993 eine Vorsteuerberichtigung vornahm.