BFH - Beschluss vom 19.07.2010
I B 92/09
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2284
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2131/08 AO
FG Münster, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1539/08 AO

BFH - Beschluss vom 19.07.2010 (I B 92/09) - DRsp Nr. 2010/18524

BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen I B 92/09 - Aktenzeichen I B 93/09

DRsp Nr. 2010/18524

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine KG. Sie war ursprünglich eine GmbH und hat durch eine auf den 30. Dezember 2000 wirkende Umwandlung ihre heutige Rechtsform erhalten. Im Streitjahr (2000) war ihre persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH; Kommanditistin war eine GmbH & Co. KG.

Unternehmensgegenstand der Klägerin war der Erwerb und das Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen eines "Rücklagenmanagements". Dabei wurde im Anschluss an den Erwerb geringfügiger Beteiligungen an den betreffenden Kapitalgesellschaften ("Zielgesellschaften") diesen zunächst Kapital zugeführt, das die Gesellschaften sodann für Ausschüttungen verwenden sollten. Dadurch sollten bei den "Zielgesellschaften" vorhandene Körperschaftsteuerguthaben steuermindernd realisiert werden. Wegen der Einzelheiten des von der Klägerin verfolgten Konzepts wird auf das Senatsurteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) verwiesen. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin wurde durch eine Bank finanziert, die das Finanzgericht (FG) zum Klageverfahren beigeladen hat.