I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hatte gemäß § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 485 der Zivilprozeßordnung (ZPO) beantragt, zur Sicherung des Beweises die Vernehmung bestimmter von ihm benannter Personen als Zeugen anzuordnen. Der Antrag ist vom Finanzgericht (FG) als unzulässig zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos, allerdings mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Bundesfinanzhof (BFH) als unbegründet angesehen wurde, weil Gründe für die vorzeitige Sicherung der Beweise als Voraussetzung für die selbständige Beweiserhebung nicht ersichtlich seien.
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