BFH - Beschluss vom 19.08.2003
I B 1/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1617/00

BFH - Beschluss vom 19.08.2003 (I B 1/03) - DRsp Nr. 2003/15275

BFH, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen I B 1/03

DRsp Nr. 2003/15275

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bestandskräftige Steuerbescheide zu Lasten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geändert werden durften.

Die Klägerin ist eine GmbH, an deren Stammkapital ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer (G) zu 74 v.H. beteiligt ist. Sie hatte mit G im Jahr 1992 einen Anstellungsvertrag geschlossen und ihm darin ein Jahresgehalt von 78 000 DM, eine Gewinntantieme, einen Dienstwagen, eine vom Unternehmen zu tragende Unfallversicherung und eine Direktversicherung zugesagt. Außerdem sollte G nach Vollendung des 65. Lebensjahrs ein Ruhegehalt von 75 v.H. des festgelegten Jahresgehalts erhalten. Der Anstellungsvertrag wurde im Jahr 1994 vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) geprüft und nicht beanstandet.

In ihrer Gewinnermittlung für 1995 bildete die Klägerin erstmals eine Pensionsrückstellung, der sie 68 837 DM und für 1996 einen weiteren Betrag zuführte. Das FA berücksichtigte die Zuführungen zur Pensionsrückstellung in Steuerbescheiden für die Streitjahre (1995 und 1996), die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen.