Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Ihre Begründung entspricht im Wesentlichen nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dazu reicht es nicht aus, einen Zulassungsgrund zu behaupten.
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