I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leistete der Mutter des gemeinsamen Kindes, mit der er im Streitjahr 2004 nicht verheiratet war, Unterhalt. Die Einkommensteuererklärung 2004, bei deren Anfertigung ein Lohnsteuerhilfeverein mitgewirkt hatte, enthielt keine Angaben zu den Unterhaltsleistungen. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14. April 2005 wurde bestandskräftig.
Unter dem Datum des 28. Juli 2006 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2004 zu ändern und Unterhaltsleistungen von 7 680 EUR nachträglich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) lehnte dies ab.
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