I. Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für seinen Sohn (S) im Zeitraum Juli 2003 bis Dezember 2003. S befand sich im ganzen Jahr 2003 in Ausbildung. Am 5. Juni 2003 vollendete er das 18. Lebensjahr. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 erhielt S eine Brutto-Ausbildungsvergütung von 4 679,07 EUR. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung belief sich auf 940,49 EUR. Außerdem erhielt S im ersten Halbjahr 2003 Sonderzuwendungen in Höhe von 685,90 EUR abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen von 137,87 EUR. Im 2. Halbjahr 2003 erhielt er Sonderzuwendungen von 306,85 EUR abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 61,68 EUR.
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