I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Mutter der Söhne F, geb. 1992, und C, geb. 1993. F besucht seit dem 1. September 2003, C seit dem 1. September 2004 eine Internatsschule in Jordanien, um dort die Ausbildung bis zum Abitur zu absolvieren.
Die Klägerin erhielt für die Kinder fortlaufend Kindergeld. Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) vom Auslandsaufenthalt erfahren hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung für F für September 2003 bis Dezember 2004 und für C für September 2004 bis Dezember 2004 auf und forderte das überzahlte Kindergeld zurück.
Die Einsprüche und die Klagen, mit denen die Klägerin u.a. vortrug, die Kinder gingen nicht in ihrem Heimatland Türkei, sondern in Jordanien zur Schule, blieben ohne Erfolg.
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