BFH - Beschluß vom 19.09.2000
VII B 129/00

BFH - Beschluß vom 19.09.2000 (VII B 129/00) - DRsp Nr. 2001/330

BFH, Beschluß vom 19.09.2000 - Aktenzeichen VII B 129/00

DRsp Nr. 2001/330

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von rund 50 000 DM mit Verfügung vom 16. August 1999 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgeladen worden. Hiergegen hat die Klägerin mit Zustimmung des FA ohne Erfolg Sprungklage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hielt alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift für erfüllt und insbesondere auch das dem FA eingeräumte Ermessen für pflichtgemäß ausgeübt. Das FA brauche sich nicht mit dem von der Klägerin außerhalb des Verfahrens nach § 284 AO 1977 abgegebenen Vermögensverzeichnis zu begnügen. Ein Ermessensfehler liege nicht vor, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem FA die Vermögensverhältnisse der Klägerin bereits bekannt gewesen seien. Das Angebot der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, Ratenzahlungen zu leisten, sei für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ohne Bedeutung.