BFH - Beschluß vom 19.09.2000
VII B 133/00

BFH - Beschluß vom 19.09.2000 (VII B 133/00) - DRsp Nr. 2001/331

BFH, Beschluß vom 19.09.2000 - Aktenzeichen VII B 133/00

DRsp Nr. 2001/331

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Steuern und Nebenleistungen in Höhe von ... DM mit Verfügung vom 11. August 1998 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgeladen worden. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Einspruch wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1999 zurückgewiesen. Diese wurde dem Kläger am 16. Juli 1999 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit am 23. August 1999 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schreiben machte der Kläger geltend, er habe ein Klageschreiben in Bezug auf die Einspruchsentscheidung mit einfachem Brief am 7. August 1999 an das FG abgesandt und bitte um Überprüfung, ob diese Klageschrift eingegangen sei. Vorsorglich beantragte er in diesem Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei er an Eides Statt versicherte, dass er die Klageschrift am 7. August 1999 nachmittags in den Postkasten beim Postamt S eingeworfen habe.