BFH - Beschluss vom 19.09.2006
I B 160/05
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1945/02

BFH - Beschluss vom 19.09.2006 (I B 160/05) - DRsp Nr. 2006/28440

BFH, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen I B 160/05

DRsp Nr. 2006/28440

Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine am 19. Mai 1998 errichtete GmbH, betreibt die Beratung und Schulung in der Datenverarbeitung sowie den Handel, die Entwicklung und Wartung von Soft- und Hardwareprodukten. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin ist A. Der Ehemann der Gesellschafterin, B, erbringt im Rahmen seines Einzelunternehmens als Subunternehmer für die Klägerin alle Ausgangsleistungen der Klägerin.

Mit Vertrag vom 30. Juni 1998 vermieteten die Eheleute die im Obergeschoss ihres im hälftigen Miteigentum stehenden (und im Übrigen selbst bewohnten) Zweifamilienhauses befindlichen Räumlichkeiten an die Klägerin "als Büro und Lagerraum für Geschäftsunterlagen". Der Mietvertrag war für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 1998 befristet; als Miete für die sechs Monate war ein Betrag von 3 600 DM vereinbart, der bis zum Ende der Mietdauer zu zahlen war. Die Zahlung erfolgte im Dezember 1998 und wurde als Betriebsaufwand berücksichtigt.