BFH - Beschluss vom 19.09.2006
XI B 21/06
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 81/04

BFH - Beschluss vom 19.09.2006 (XI B 21/06) - DRsp Nr. 2006/29944

BFH, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen XI B 21/06

DRsp Nr. 2006/29944

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Abschlusszahlung Teil einer Abfindung geworden ist. Zunächst war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2002 unter Zahlung einer Abfindung von ... DM vereinbart worden (Vertrag vom 13. November 2001). Später wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2002 enden solle (handschriftlicher Zusatz des Arbeitgebers auf dem Vertrag vom 13. November 2001): "Arbeitsverhältnis endet am 28.02.2002. Verbleibende Kündigungsfrist wird als Abfindung gezahlt (EUR ... pro Monat)." Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) besteuerte diese Zahlung von insgesamt ... EUR mit dem regulären Steuersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 f.).

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.