BFH - Beschluss vom 19.10.2006
VII S 30/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 96

BFH - Beschluss vom 19.10.2006 (VII S 30/06) - DRsp Nr. 2006/28470

BFH, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen VII S 30/06

DRsp Nr. 2006/28470

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat vor dem Finanzgericht (FG) Klage wegen der fortgesetzten Besteuerung seines veräußerten Kraftfahrzeuges durch den Beklagten (Finanzamt --FA--) erhoben. Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 stellte er beim Bundesfinanzhof (BFH) den Antrag, das Verfahren an ein anderes FG zu verlegen. Zur Begründung seines Antrages beruft sich der Antragsteller im Wesentlichen auf die Untätigkeit des FG, das seit über einem halben Jahr nicht mehr auf Anschreiben reagieren würde, und auf mehrere Gesuche, mit denen er den zum Einzelrichter bestellten Richter X sowie den Vorsitzenden Richter Y wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Durch Beschluss vom 30. August 2005 habe das FG das Ablehnungsgesuch gegen den Richter X zurückgewiesen. An dem Beschluss habe der ebenfalls abgelehnte Richter Y mitgewirkt. Aufgrund eines bestehenden Zirkels korrupter Finanzbeamter mit Richtern des FG ergebe sich ein Interessenkonflikt der Richter des FG, der eine Weiterführung des Verfahrens beim FG unangebracht erscheinen lasse. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass es Richter am FG gebe, die mit dem Korruptionszirkel nicht zusammengearbeitet hätten, doch sei deren Kenntnis und Schweigen anzunehmen.