Die Beschwerde ist unzulässig. Die gerügten Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), der Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 FGO) sind nicht schlüssig dargelegt.
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