BFH - Beschluss vom 19.10.2006
XI B 43/06

BFH - Beschluss vom 19.10.2006 (XI B 43/06) - DRsp Nr. 2006/29945

BFH, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen XI B 43/06

DRsp Nr. 2006/29945

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im In- und Ausland als beratender Betriebswirt tätig. Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einkommensteuerbescheid 1999 und die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999. Mit seiner Klage beantragte der Kläger, das FA dazu zu verurteilen, während der Betriebsprüfung auch zu seinen Gunsten zu ermitteln und das Urteil des Finanzgerichts (FG) zu veröffentlichen. Das FG wies die Klage ab. Der Kläger könne nicht erreichen, dass der Prüfer eine bestimmte rechtliche Würdigung der Fakten vornehme und dass er sich mit seinen rechtlichen Argumenten auseinandersetze. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 199 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Für den Antrag des Klägers, das Urteil zu veröffentlichen, bestehe keine Rechtsgrundlage.