BFH - Beschluss vom 20.01.2003
VI B 100/02

BFH - Beschluss vom 20.01.2003 (VI B 100/02) - DRsp Nr. 2003/4066

BFH, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen VI B 100/02

DRsp Nr. 2003/4066

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Streit darüber, dass die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Begründungsfrist wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach vorgebracht werden müssen. Eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dieser Frage ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Dem Klägervertreter als Steuerberater musste die diesbezügliche Rechtsprechung des BFH bekannt sein. Da dies nach dem Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht der Fall war, liegt ein Verschulden des Klägervertreters vor, das sich die Kläger zurechnen lassen müssen.