BFH - Beschluss vom 20.01.2005
VII B 322/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - 1 KO 1044/04 - 20.7.2004,

BFH - Beschluss vom 20.01.2005 (VII B 322/04) - DRsp Nr. 2005/4444

BFH, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen VII B 322/04

DRsp Nr. 2005/4444

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen den Kostenansatz in den Verfahren 5 K 380/02 und 5 V 2377/03 durch Beschluss vom 20. Juli 2004 1 KO 1044/04 zurückgewiesen. Hiergegen legte der Erinnerungsführer Beschwerde ein.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Unbeschadet dessen ist die Beschwerde auch nicht statthaft.