BFH - Beschluss vom 20.01.2005
X B 189/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5199/00

BFH - Beschluss vom 20.01.2005 (X B 189/03) - DRsp Nr. 2005/2860

BFH, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen X B 189/03

DRsp Nr. 2005/2860

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Die von dem Kläger erhobenen Sachaufklärungsrügen sind unschlüssig.

a) Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung --wie im Streitfall-- geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge übergangen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber erforderlich,

- inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre,

- da es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO --), dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder --wenn dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb die Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 69, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.