BFH - Beschluss vom 20.01.2006
I B 106/05
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8268/01

BFH - Beschluss vom 20.01.2006 (I B 106/05) - DRsp Nr. 2006/6586

BFH, Beschluss vom 20.01.2006 - Aktenzeichen I B 106/05

DRsp Nr. 2006/6586

Gründe:

I. Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist "Finanzierungen und Vermögensverwaltungen aller Art". Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist B. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin der T-GmbH. Für das Streitjahr 1995 wurde bei der T-GmbH mit Blick auf ein an B gezahltes Beratungshonorar eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von ... DM angesetzt. Die bei der T-GmbH gezogenen Rechtsfolgen (Einkommenserhöhung; Herstellen der Ausschüttungsbelastung) sind unstreitig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei der Einkommensermittlung der Klägerin einen Beteiligungsertrag (vGA der T-GmbH an ihre Gesellschafterin, die Klägerin), den er bei der Gewinnermittlung durch den Ansatz eines Aufwands in gleicher Höhe wieder ausglich. In Höhe des Aufwands setzte er wiederum eine vGA einkommenserhöhend an (vGA der Klägerin an den Gesellschafter B) und stellte die Ausschüttungsbelastung her (Körperschaftsteuererhöhung infolge der Verwendung von unbelastetem Eigenkapital/EK 03 unter späterer Anrechnung der Körperschaftsteuer aus der erhaltenen vGA in derselben Höhe). Dementsprechend wurde das Einkommen höher bzw. der verbleibende Verlustabzug niedriger als bisher (um einen Betrag von jeweils ... DM) festgestellt.