I.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) gewährte der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) für in Firmenwagen eingebaute Autotelefone zunächst antragsgemäß eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991. Im Anschluß an eine Investitionszulagenprüfung änderte das FA jedoch den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Investitionszulagenbescheid für 1992 (Streitjahr) und forderte mit Bescheid vom 7. Dezember 1994 u.a. die für die eingebauten Autotelefone gewährte Investitionszulage zurück.
Zugleich setzte das FA die auf den Rückforderungsanspruch entfallenden Zinsen fest. Es vertrat die Auffassung, Autotelefone könnten nicht als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden, sondern bildeten zusammen mit den PKW ein einheitliches Wirtschaftsgut. Ein PKW sei jedoch kein investitionszulagenbegünstigtes Wirtschaftsgut.
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