BFH - Beschluß vom 20.02.2002
III B 146/01

BFH - Beschluß vom 20.02.2002 (III B 146/01) - DRsp Nr. 2002/6345

BFH, Beschluß vom 20.02.2002 - Aktenzeichen III B 146/01

DRsp Nr. 2002/6345

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 noch die der Nr. 3 des § 115 Abs. 2 FGO ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO). Er macht geltend, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich, ferner komme ihr grundsätzliche Bedeutung zu. Seine Ausführungen erschöpfen sich aber darin, das Finanzgericht (FG) habe seine Schreiben missverstanden, diese hätten sich lediglich auf die Nutzungsverhältnisse des Grundstückes ... bis zum 31. Dezember 1988, nicht dagegen auf die Zeit danach bezogen. Aus den Stromrechnungen wie auch der eidesstattlichen Versicherung seines Vaters folge, dass das Anwesen im angegebenen Umfang von der A-Ltd. genutzt worden sei. Damit legt der Kläger weder eine Rechtsfrage noch deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dar. Ein Hinweis auf eine abweichende Rechtsprechung fehlt gänzlich. Ebenso wenig ist ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung dargetan, denn seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass das FG revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt habe.