BFH - Beschluss vom 20.02.2006
I B 158/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 539/03

BFH - Beschluss vom 20.02.2006 (I B 158/05) - DRsp Nr. 2006/9314

BFH, Beschluss vom 20.02.2006 - Aktenzeichen I B 158/05

DRsp Nr. 2006/9314

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Arbeitslohn, den der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr (1999) für eine Tätigkeit auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Schiff bezogen hat. Diese Tätigkeit dauerte vom 25. Mai 1999 bis zum 26. November 1999. Ein Nachweis darüber, an wie vielen Tagen sich das Schiff während dieser Zeit in internationalen Gewässern aufgehalten hatte, wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Daraufhin unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den gesamten Arbeitslohn des Klägers der Einkommensteuer. Er ging dabei davon aus, dass der Arbeitslohn nicht nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen --DBA-Liberia-- (BStBl I 1973, 616) von der Einkommensteuer befreit sei. Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.