Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist --soweit sie nicht bereits unzulässig ist-- jedenfalls unbegründet.
1. Sowohl der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als auch derjenige zur Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erfordert neben zusätzlichen Voraussetzungen auch, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren die aufgeworfene Rechtsfrage nicht nur klärungsbedürftig, sondern auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung; z.B. Bundesfinanzhof --BFH-- Beschlüsse vom 22. Mai 2007 VI B 55/06, BFH/NV 2007, 1689; vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, jeweils m.w.N.).
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