Die Beschwerden sind nicht begründet. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihnen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geltend macht, entspricht sie nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Soweit sie die Befangenheit der am Urteil des Finanzgerichts (FG) mitwirkenden Richterin rügt, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden; eine auf den behaupteten Verfahrensmangel gestützte Revision ist nicht zulassungsbedürftig (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO und dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rz. 5, m.w.N.).
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