BFH - Beschluß vom 20.03.2002
IV B 140/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1306

BFH - Beschluß vom 20.03.2002 (IV B 140/00) - DRsp Nr. 2002/10464

BFH, Beschluß vom 20.03.2002 - Aktenzeichen IV B 140/00

DRsp Nr. 2002/10464

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1993 insoweit stattgegeben, als ihr der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten war. Das sich daraus ergebende zu versteuernde Einkommen und die festzusetzende Steuer berechnete das FA auf Bitten des Einzelrichters und teilte seine Berechnung mit Schreiben vom 25. Juli 2000 mit. Für das Jahr 1993 ergaben sich danach ein zu versteuerndes Einkommen von 270 166 DM und eine Einkommensteuer nach der Splittingtabelle von 47 472 DM.

Im Tenor des dem Kläger am 3. August 2000 zugestellten Urteils setzte das FG die Einkommensteuer 1993 auf 47 472 DM fest. Dem Urteil war eine Abschrift des Schreibens vom 25. Juli 2000 beigefügt.