BFH - Beschluss vom 20.03.2003
III B 169/01

BFH - Beschluss vom 20.03.2003 (III B 169/01) - DRsp Nr. 2003/9607

BFH, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen III B 169/01

DRsp Nr. 2003/9607

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und/oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO) gestützt, ist u.a. darzutun, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig sind. Gibt es --wie im Streitfall zum gewerblichen Grundstückshandel-- bereits zahlreiche BFH-Entscheidungen, ist unter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 100/01, BFH/NV 2002, 909, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht.