BFH - Beschluss vom 20.03.2006
I B 164/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4869/04

BFH - Beschluss vom 20.03.2006 (I B 164/05) - DRsp Nr. 2006/11915

BFH, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen I B 164/05

DRsp Nr. 2006/11915

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde am 28. Oktober 2005 zugestellt. Am 28. November 2005 wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben; die Begründung werde nachgereicht. Unter dem 3. Januar 2006 (Zustellung am 5. Januar 2006) wurde vom Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen, dass eine Begründung der Beschwerde nicht vorliege und die Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelaufen sei. Es wurde auch auf die Regelung des § 56 FGO verwiesen. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 beantragte der Kläger "Wiedereinsetzung der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO "; ursächlich für die Fristversäumnis sei "unter anderem" gewesen, dass das FG in seiner "Rechtsbehelfsbelehrung ... mit keinem Wort erwähnt (habe), dass es sich um eine Frist handelt".