I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verbrachte im Januar 2003 zusammen mit seinem Mitreisenden D einen in der Tschechischen Republik zugelassenen defekten Bus, der in die Niederlande abgeschleppt und dort repariert werden sollte, über das Zollamt (ZA) aus der Tschechischen Republik in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Der Bus wurde dem ZA gestellt, anschließend verließen jedoch der Kläger und D mit dem Bus den Amtsplatz des Zollamtes, ohne dass der Bus eine zollrechtliche Bestimmung erhalten hatte. Das Hauptzollamt, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) übergegangen ist, setzte daraufhin die auf den Bus entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger --als Gesamtschuldner neben D-- fest.
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