Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist --soweit sie nicht bereits unzulässig ist-- jedenfalls unbegründet.
1. Die Rüge des Klägers, das Finanzgericht (FG) habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, für die Erfüllung des Tatbestands der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß §§ 378 Abs. 1 Satz 1, 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) habe es am Rechtswidrigkeitszusammenhang gefehlt, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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