BFH - Beschluss vom 20.03.2008
VI B 37/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 461/02

BFH - Beschluss vom 20.03.2008 (VI B 37/07) - DRsp Nr. 2008/11806

BFH, Beschluss vom 20.03.2008 - Aktenzeichen VI B 37/07

DRsp Nr. 2008/11806

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist --soweit sie nicht bereits unzulässig ist-- jedenfalls unbegründet.

1. Die Rüge des Klägers, das Finanzgericht (FG) habe seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, für die Erfüllung des Tatbestands der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß §§ 378 Abs. 1 Satz 1, 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) habe es am Rechtswidrigkeitszusammenhang gefehlt, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).