BFH - Beschluss vom 20.04.2006
IV B 148/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3411/00

BFH - Beschluss vom 20.04.2006 (IV B 148/04) - DRsp Nr. 2006/19100

BFH, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen IV B 148/04

DRsp Nr. 2006/19100

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in einer den Anforderungen der §§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

a) Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (ständige Rechtsprechung, aus neuerer Zeit z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2005 I B 84/04, BFH/NV 2005, 1315).

b) Daran fehlt es, wenn die Kläger lediglich geltend machen, es gebe keine gesetzliche Definition des in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) normierten Begriffs des Mittelpunkts der gesamten beruflichen Tätigkeit, und des Weiteren vortragen, das Finanzgericht (FG) Hamburg habe den Streitfall eines Regisseurs mit Urteil vom 23. November 1999 II 397/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 357) rechtskräftig entschieden und sei zum Ergebnis gekommen, dass dessen Arbeitszimmer als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen sei.