Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn in der Beschwerdeschrift ist ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), nicht ausreichend bezeichnet; es sind keine Tatsachen substantiiert angegeben, bei deren Richtigkeit einer der geltend gemachten Verfahrensmängel vorläge, und es ist auch nicht ausreichend dargelegt, inwiefern das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf den angeblichen Verfahrensmängeln - deren Vorliegen unterstellt - beruhen könnte.
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