BFH - Beschluss vom 20.06.2003
IX B 35/03

BFH - Beschluss vom 20.06.2003 (IX B 35/03) - DRsp Nr. 2003/10495

BFH, Beschluss vom 20.06.2003 - Aktenzeichen IX B 35/03

DRsp Nr. 2003/10495

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspricht.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes müssen in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Im Streitfall genügt die Beschwerdebegründung diesen Erfordernissen nicht: Sie beschränkt sich darauf, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich zu behaupten. Wenn zur Begründung vorgetragen wird, dass in den neuen Bundesländern mehrere tausend Wohnungen derzeit nicht vermietbar seien und allein in Leipzig etwa 60 000 Wohnungen leer stünden, so hebt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage hervor, sondern stellt lediglich Tatsachen heraus. Er hat sich auch nicht --wie erforderlich-- mit der Argumentation des Finanzgerichts auseinander gesetzt, die die besondere Marktsituation in den neuen Ländern ausdrücklich berücksichtigt hat.

Überdies liegt die Würdigung der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers auf tatsächlichem Gebiet. Tatsachenfeststellungen, die --wie hier-- verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind, sind in der Revisionsinstanz nicht mehr überprüfbar (§ 118 Abs. 2 FGO).