I. Mit Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Die vom Kläger begehrte Rückstellung wegen drohender Schadenersatzverpflichtungen sei nicht anzuerkennen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Kläger hat wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben und mit Schriftsatz vom 15. Mai 2003 die Richter, die an dem Verfahren XI R 34/99 mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf den Befangenheitsantrag vom 14. Mai 2003 in der Sache XI R 25/03.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist rechtsmissbräuchlich. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten, sind nicht gegeben.
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