BFH - Beschluss vom 20.06.2006
VIII B 185/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 611/93

BFH - Beschluss vom 20.06.2006 (VIII B 185/05) - DRsp Nr. 2006/24773

BFH, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen VIII B 185/05

DRsp Nr. 2006/24773

Gründe:

1. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewährt. Er hat schlüssig die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der verspätete Eingang der fristgerecht abgesandten Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, insbesondere wer den fraglichen Schriftsatz wann und auf welche Weise versandt hat (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz. 37, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§§ 76 Abs. 1, 81 Abs. 1, 82 FGO i.V.m. §§ 358, 363 ff., 375 der Zivilprozessordnung -- ZPO --, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes -- GG --) liegt nicht vor.