BFH - Beschluss vom 20.06.2006
XI B 2/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1831
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3185/02

BFH - Beschluss vom 20.06.2006 (XI B 2/06) - DRsp Nr. 2006/22568

BFH, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen XI B 2/06

DRsp Nr. 2006/22568

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GbR, deren sämtliche Mitglieder Diplom-Psychologen sind. Ein wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit besteht in der Schulung von Führungskräften im Bereich der Führungsaufgaben, der Patienten- und Mitarbeiterorientierung, der Kommunikation, des Zeitmanagements und der Konfliktbewältigung. Die Klägerin ist --nach ihren eigenen Worten-- auf dem Gebiet der sog. Arbeits- und Organisationspsychologie beratend für Führungskräfte im Bereich des Gesundheitswesens (Ärzte und leitende Pflegekräfte in Kliniken/Krankenhäusern) tätig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als gewerblich. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend: Die Revision würde zu einem bisher noch nicht bestehenden Leitsatz führen, dass ein Zusammenschluss von Diplom-Psychologen in der Rechtsform der GbR, die auf dem Gebiet der sog. Arbeits- und Organisationspsychologie tätig sei, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erziele. Eine dahin gehende höchstrichterliche Entscheidung liege bislang noch nicht vor. Bislang sei nur entschieden, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der klassischen --nämlich der klinischen-- Psychologie zu freiberuflichen Einkünften führe.