I. Das Finanzgericht (FG) hat das Klageverfahren 2 K 196/06 wegen Einkommensteuer 1999 und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1999 im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. September 2006 XI R 26/04 (BStBl II 2007, 167; Az. beim Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- 2 BvL 59/06) wegen verfassungswidriger mangelnder Normenklarheit des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (
Der dagegen vom Kläger gleichwohl eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.
Der Kläger begründete seine Beschwerde ursprünglich damit, er könne sich mit einem "Ruhen des Verfahrens" nur dann einverstanden erklären, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewähre. Er werde letztlich rechtsschutzlos gestellt, wenn das FA während der Verfahrensaussetzung weiterhin vollstrecke.
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