BFH - Beschluß vom 20.07.2000
V B 41/00

BFH - Beschluß vom 20.07.2000 (V B 41/00) - DRsp Nr. 2000/9467

BFH, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen V B 41/00

DRsp Nr. 2000/9467

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit drei Gesellschaftern, beansprucht den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die 1989 und 1990 an die H und G GmbH und Co. KG (im Folgenden: KG) ausgestellt worden sind. Die Rechnungen weisen Vermietungsleistungen, die Überlassung eines halben Schiffsanteils und Lieferungen von "verschiedenen Nautiquitäten" aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Vorsteuerabzug, den die KG beansprucht, versagt, weil seine Zweifel nicht ausgeräumt worden waren, dass die berechneten Umsätze wirklich ausgeführt worden waren. Der in diesem Zusammenhang vom FA geforderte Nachweis wurde nicht erbracht, dass die berechneten Zahlungen von der Klägerin hatten geleistet werden können. Im Einspruchsverfahren ermittelte das FA, dass die KG nicht in das Handelsregister eingetragen worden war und dass nur die Klägerin als GbR bestand. Es wies den Einspruch durch eine an die Klägerin gerichtete Einspruchsentscheidung zurück, weil der Nachweis, dass sie die berechneten Umsätze empfangen habe, nicht geführt worden sei.