BFH - Beschluß vom 20.07.2000
VII B 166/00

BFH - Beschluß vom 20.07.2000 (VII B 166/00) - DRsp Nr. 2001/3730

BFH, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen VII B 166/00

DRsp Nr. 2001/3730

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Finanzgericht (FG) nicht statthaft, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (s. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1997 X B 192/97, BFH/NV 1998, 623, m.w.N.). Im Streitfall wurde das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung durch unanfechtbaren Beschluss abgeschlossen (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Es kann daher nicht mehr an den BFH gelangen. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde unstatthaft ist (BFH-Beschluss vom 3. Juni 1997 I B 39/97, BFH/NV 1997, 800).