I. Streitig ist, ob eine Freistellungsbescheinigung (Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) zu erteilen ist.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein eingetragener Verein, war seit 1993 wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit. Für die Streitjahre 1999 bis 2001 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter dem 12. Februar 2003 einen Körperschaftsteuer-Sammelbescheid (Körperschaftsteuer: 0 DM) mit dem Hinweis, dass die Steuerbefreiung versagt werde, da die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Satzungsbestimmungen entsprochen habe.
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