Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdefrist die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. a) Das angefochtene Urteil ist nicht deshalb willkürlich, weil das Finanzgericht (FG) verfahrensrechtlich zutreffend zwischen dem Antrag auf Erlass entstandener Säumniszuschläge für 2001 und 2002 einerseits und der durch Abrechnungsbescheide gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vorzunehmenden Klärung, ob und in welcher Höhe Säumniszuschläge nach § 240 AO entstanden sind andererseits, unterschieden hat (dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 2004 VII B 4/04, BFH/NV 2005, 657, 658, m.w.N.; zur Zweigleisigkeit des Verfahrens ferner BFH-Beschluss vom 30. April 2003 XI B 175/02, BFH/NV 2003, 1393).
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