Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe nicht ordnungsgemäß dargelegt hat. Die eingereichte Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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