Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Denn jedenfalls kommt ihr eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht zu.
a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärbar ist (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.; vom 13. Februar 2007 II B 32/06, BFH/NV 2007, 966, m.w.N.). Fehlt es hieran, so kann eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich richtig oder unrichtig ist.
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