BFH - Beschluss vom 20.08.2002
VI B 208/99

BFH - Beschluss vom 20.08.2002 (VI B 208/99) - DRsp Nr. 2002/17964

BFH, Beschluss vom 20.08.2002 - Aktenzeichen VI B 208/99

DRsp Nr. 2002/17964

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sind --ungeachtet der Frage, ob sie tatsächlich vorliegen-- für die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht ursächlich gewesen. Die nicht angegriffenen Feststellungen des FG rechtfertigen bereits die Abweisung der Klage.

Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, ist die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Das ist der Fall, wenn der Mangel unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Vorentscheidung ihren Bestand verliert. Ist das finanzgerichtliche Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen alle Begründungen durch den gerügten Mangel beeinflusst sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576, 578; vom 8. Januar 1998 X B 122/97, BFH/NV 1998, 730; vom 4. Juli 2001 VIII B 70/00, BFH/NV 2001, 1552, 1553).