BFH - Beschluss vom 20.08.2003
X B 164/02

BFH - Beschluss vom 20.08.2003 (X B 164/02) - DRsp Nr. 2003/12715

BFH, Beschluss vom 20.08.2003 - Aktenzeichen X B 164/02

DRsp Nr. 2003/12715

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtsmittel in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise begründet haben. Jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (zusammenfassend zu dem seit 2001 geltenden Zulassungsrecht BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082, unter 1. a, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).