BFH - Beschluss vom 20.08.2003
XI S 25/02

BFH - Beschluss vom 20.08.2003 (XI S 25/02) - DRsp Nr. 2003/16144

BFH, Beschluss vom 20.08.2003 - Aktenzeichen XI S 25/02

DRsp Nr. 2003/16144

Gründe:

Der 1922 geborene Antragsteller war selbständig als medizinischer Berater tätig.

Im Streitjahr 1993 schloss er mit der Firma X-KG einen "Optionsvertrag" über eine neue möglicherweise gegen die A-Krankheit einsetzbare chemische Substanz. Er gewährte der X-KG eine exklusive Option auf die weltweiten Entwicklungs-, Herstellungs- und Vertriebsrechte für die Substanz sowie für die Produkte auf der Basis der genannten Substanz. Er verpflichtete sich bis zur Ausübung der Option die Entwicklungen der Substanz abzuschließen und anschließend zur kontrollierten klinischen Prüfung der Substanz. Mit Schreiben vom August 1993 verpflichtete sich der Antragsteller, dass er, sollte er nicht in der Lage oder Willens sein, seine Verpflichtungen aus diesem Optionsvertrag zu erfüllen, die Vorschüsse der X-KG zurückzuzahlen. Nachdem er sich aus dem Projekt zurückgezogen hatte, wurde zum 31. Dezember 1997 die Zusammenarbeit zwischen der X-KG und ihm beendet. Die weitere Entwicklung übernahm die Z-Ltd. Ihr trat die X-KG die ihr gegenüber dem Antragsteller zustehenden Rückzahlungsansprüche ab.

Im Streitjahr 1994 schloss der Antragsteller mit der X-KG einen weiteren Optionsvertrag über eine Substanz, die möglicherweise bei der B-Krankheit einsetzbar ist.