I. Streitig ist die Inhaftungnahme eines Gesellschafter-Geschäftsführers wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen einer von ihm geführten GmbH.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger wegen rückständiger Steuern und Nebenleistungen der GmbH (betreffend 1994, 1996 und 1997) in Haftung. Das Finanzgericht (FG) Münster hat die gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage durch Urteil vom 14. Dezember 2006 8 K 602/03 K abgewiesen.
Der Kläger macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend und beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Der Kläger hat den von ihm angeführten Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
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