BFH - Beschluss vom 20.08.2008
IX B 137/08
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 337/08

BFH - Beschluss vom 20.08.2008 (IX B 137/08) - DRsp Nr. 2008/18264

BFH, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen IX B 137/08

DRsp Nr. 2008/18264

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).